Bearbeitung

Einleitung Betreuungsverfügung

Wenn Sie sich aufgrund von Krankheit oder Schwäche nicht mehr selbst helfen können oder falls eine Vorsorgevollmacht nicht vorhanden oder unvollständig ist, kann eine Betreuungsvollmacht von großem Nutzen sein. Betreuende haben keine erzieherische Funktion und sind auch nicht als Vormund anzusehen. Dennoch kann ein Gericht darüber verfügen, dass Sie bestimmte Entscheidungen nicht ohne die Einwilligung Ihres Betreuenden treffen dürfen.

Sie können Ihre Betreuungsverfügung jederzeit herunterladen, auch wenn diese nur teilweise ausgefüllt ist. Bitte benutzen Sie dazu den Button „Download / Drucken“. 

Sie können Ihre Betreuungsverfügung jederzeit ganz oder teilweise bearbeiten. Bitte wählen Sie dazu den entsprechenden Punkt im unteren Menüfenster aus.

Stammdaten

Bitte geben Sie Ihre vollständigen Personalien an.

Wohnort

Vertrauensperson

Bitte geben Sie eine Vertrauensperson an, die als Betreuungsperson für den Fall, dass Sie in Folge von Krankheit, Behinderung oder Unfall Ihre Besorgungen nicht selbst erledigen können, fungieren soll.

Wohnort

Zweite Vertrauensperson

Bitte nennen Sie eine zweite Person, die für Sie im Falle einer Verhinderung der ersten als Betreuungsperson fungieren soll.

Wohnort

Ausschlusspersonen

Eine in der Betreuungsverfügung als Betreuer vorgeschlagene Person ist genau das - ein Vorschlag. Es kann durchaus sein, dass das zuständige Amtsgericht die vorgeschlagene Person als nicht zurechnungsfähig einschätzt und daher nicht als Betreuer für den Betroffenen bestellen will. Dann wird zuerst im Familien- und Bekanntenkreis nach einem passenden Betreuer gesucht, bevor ein beruflicher Betreuer eingesetzt wird. 

In Ihrer Betreuungsverfügung haben Sie für diesen Fall die Möglichkeit, eine Person aus ihrem persönlichem Umfeld zu nennen, die auf keinen Fall als Ihr Betreuer bestellt werden soll. Das Amtsgericht wird in den allermeisten Fällen Ihren Wünschen nachgehen können.


Kennen Sie eine Person in Ihrem unmittelbaren persönlichem Umfeld, die auf gar keinen Fall als Betreuungsperson fungieren soll, falls Sie in Folge von Krankheit, Behinderung oder in Folge eines Unfalls Ihre Besorgungen nicht selbst erledigen können?

Ausschlussperson hinterlegen?

Es gibt keine Person, die auf gar keinen Fall als Betreuungsperson fungieren soll.

Meine Wünsche

Haben Sie bestimmte Wünsche, die Ihre Betreuungsperson zur Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten wissen sollte?

Sie können hier beispielsweise Wünsche über Ihren bevorzugten Wohnsitz (bestimmtes Pflegeheim oder eigene Wohnung) oder in Bezug auf den Umgang mit Ihren finanziellen Mitteln äußern. Die von Ihnen gewählte Betreuungsperson hat diesen Wünschen schließlich Folge zu leisten. 

Haben Sie Wünsche?

Weitere Verfügungen

Sind Sie bereits im Besitz von weiteren Verfügungen?

Die in einer Verfügung oder Vollmacht geäußerten Wünsche und Bestimmungen sind oft mit denen anderer Verfugungen verknüpft. So können z.B. sowohl Betreuungsverfügung als auch Patientenverfügung wichtige Informationen zu Wünschen in Bezug auf eine ärztliche Behandlung beinhalten. Es ist daher immer sinnvoll, in einer Verfügung oder Vollmacht auf die jeweils anderen Dokumente zu verweisen.

Falls Sie die anderen Dokumente noch nicht verfasst haben, können Sie jederzeit diese Verfügung oder Vollmacht aktualisieren um auf die neu erstellten Dokumente zu verweisen.


Abschluss

Vielen Dank. Sie haben die Erstellung Ihrer Betreuungsverfügung erfolgreich abgeschlossen.

Es wird Ihnen empfohlen, die fertige Betreuungsverfügung in jedem Fall auszudrucken, eigenhändig mit Ort und Datum zu signieren und an einem sicheren Ort abzulegen. Nur so kann eine rechtliche Gültigkeit sichergestellt werden. Zusätzlich sollten Sie die Betreuungsverfügung in digitaler Form nach Ihrer Registrierung unter "Meine Dokumente" in der Vorsorge- und Nachlassverwaltung für Ihre Vertrauensperson(en) speichern.

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